Rauchen am Arbeitsplatz
Rauchen am Arbeitsplatz ist ein komplexes Thema. Generell hat sich der Gesetzgeber bereits Mitte der 90er-Jahre dafür entschieden, dass Rauchen bei Anwesenheit von anderen Personen stark reglementiert ist. Denn der gesundheitliche Schutz der sogenannten Passivraucher hat Priorität vor dem Suchbedürfnis der Raucher.
Grundsätzlich garantiert das Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1) zwar ein Recht auf Sucht, dieses Grundrecht wird aber begrenzt durch das Recht an Leben und Gesundheit, das die Passivraucher geltend machen können (Artikel 25). Per Drittwirkung von Grundrechten (auch unbeteiligte Dritte müssen das Maximum an Möglichkeiten tun, um die Grundrechte wirksam werden zu lassen) folgt daraus für den Arbeitgeber:
1. Rauchen am Arbeitsplatz, wo weitere Personen anwesend sein könnten (Kollegen, Besucher) muss er ein Rauchverbot durchsetzen. Dies gilt auch, wenn dieser Besuch nur gelegentlich oder zufällig zu erwarten ist.
2. Den Rauchern muss er eine Möglichkeit zur Ausübung ihrer Sucht geben. Dies können beispielweise spezielle Raucherräume oder Raucherzonen sein, die abgetrennt von den übrigen Arbeitsplätzen aufsuchbar sein müssen.
Da so durch das Rauchen am Arbeitsplatz Arbeitszeitverlust für den Arbeitgeber entsteht, hat er eine Kompensationsmöglichkeit in Form von Lohnabzug für die Raucherpausen.
Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Fragen der Regelung des Arbeitsverhältnisses mit dem zuständigen Betriebsrat abzuklären. Deshalb bedürfen alle Regelungen (Art und Weise vom Rauchen am Arbeitsplatz, Lohnkürzungen) der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Aber auch der Betriebsrat ist gehalten, die oben ausgeführten zwei Prinzipien zu sichern. Deshalb wäre eine Vereinbarung, die das Rauchen während des Arbeitstages unmöglich macht, verfassungs- und rechtswidrig. Ebenso rechtswidrig wäre es, wenn Vereinbarungen getroffen werden, die es für unbeteiligte Dritte möglich machen würde, dass sie zu Passivrauchern werden. Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht haben in vielen Einzelentscheidungen diese Linie bestätigt.