Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz hat in unserer heutigen Zeit sehr stark an Bedeutung gewonnen. Schließlich ist inzwischen durch zahlreiche Studien erwiesen worden, dass nicht nur das aktive Rauchen krank macht. Wer nicht raucht, wird als passiver Raucher eingestuft. Zwangsläufig atmet dieser den Rauch von aktiven Rauchern mit ein.
Schon seit Jahren war man sich dieser Bedeutung bewusst und so wurden im 2006 sowie im Jahr 2007 Gesetze zum Schutz der Passivraucher erlassen. Es handelt sich dabei um das vorläufige Tabakgesetz, das mit dem Jahr 2006 Änderungen mit sich brachte. Ferner ist im Jahr 2007 das Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten und hat eine bundesweite Geltung. Ebenfalls im Jahr 2007 wurden Gesetze zum Nichtraucherschutz verabschiedet.
Dadurch wurden zahlreiche Regelungen getroffen, wie es möglich wird, Nichtraucher besser zu schützen. Dies allerdings wird dann greifen, wenn mit Toleranz nichts zu erreichen ist. So gibt es die Möglichkeit, ein ganzes Gebäude zu schützen, indem die Raucher für ihr Verlangen vor die Tür gehen. Insofern wurde in den Gesetzen schon festgehalten, dass unter anderem Behörden und Universitäten zur rauchfreien Zone geworden sind.
Beim Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz soll auch in anderen Bereichen darauf geachtet werden, dass Nichtraucher einen entsprechenden Schutz am Arbeitsplatz erleben. Dies kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, wenn Betriebe bei einem Rauchverbot nicht unter finanziellem Schaden zu leiden haben.
Genauso wichtig ist dieser Schutz sicherlich auch in Krankenhäusern und weiteren der Gesundheit dienenden Institutionen. Dort können auch Raucherzonen so eingerichtet werden, dass die Kranken in ihrer Genesung nicht durch das Passivrauchen belästigt werden.
Es gibt ferner für die Arbeitgeber die Möglichkeit für den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, einen Raum nur für Raucher einzurichten. Dann können sich die Arbeitnehmer dort ihre Zigarette gönnen und stören niemand damit.
Rauchen am Arbeitsplatz
Rauchen am Arbeitsplatz ist ein komplexes Thema. Generell hat sich der Gesetzgeber bereits Mitte der 90er-Jahre dafür entschieden, dass Rauchen bei Anwesenheit von anderen Personen stark reglementiert ist. Denn der gesundheitliche Schutz der sogenannten Passivraucher hat Priorität vor dem Suchbedürfnis der Raucher.
Grundsätzlich garantiert das Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1) zwar ein Recht auf Sucht, dieses Grundrecht wird aber begrenzt durch das Recht an Leben und Gesundheit, das die Passivraucher geltend machen können (Artikel 25). Per Drittwirkung von Grundrechten (auch unbeteiligte Dritte müssen das Maximum an Möglichkeiten tun, um die Grundrechte wirksam werden zu lassen) folgt daraus für den Arbeitgeber:
1. Rauchen am Arbeitsplatz, wo weitere Personen anwesend sein könnten (Kollegen, Besucher) muss er ein Rauchverbot durchsetzen. Dies gilt auch, wenn dieser Besuch nur gelegentlich oder zufällig zu erwarten ist.
2. Den Rauchern muss er eine Möglichkeit zur Ausübung ihrer Sucht geben. Dies können beispielweise spezielle Raucherräume oder Raucherzonen sein, die abgetrennt von den übrigen Arbeitsplätzen aufsuchbar sein müssen.
Da so durch das Rauchen am Arbeitsplatz Arbeitszeitverlust für den Arbeitgeber entsteht, hat er eine Kompensationsmöglichkeit in Form von Lohnabzug für die Raucherpausen.
Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Fragen der Regelung des Arbeitsverhältnisses mit dem zuständigen Betriebsrat abzuklären. Deshalb bedürfen alle Regelungen (Art und Weise vom Rauchen am Arbeitsplatz, Lohnkürzungen) der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Aber auch der Betriebsrat ist gehalten, die oben ausgeführten zwei Prinzipien zu sichern. Deshalb wäre eine Vereinbarung, die das Rauchen während des Arbeitstages unmöglich macht, verfassungs- und rechtswidrig. Ebenso rechtswidrig wäre es, wenn Vereinbarungen getroffen werden, die es für unbeteiligte Dritte möglich machen würde, dass sie zu Passivrauchern werden. Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht haben in vielen Einzelentscheidungen diese Linie bestätigt.